Unsere Leistungen

Berufsunfähigkeit und Rehabilitation

Die Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nehmen einen besonderen Raum im Leistungskatalog der ÄVWL ein. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Berufsunfähigkeitsrente

Ausgehend von dem Gedanken, dass vor allem jüngere Ärztinnen und Ärzte meistens noch nicht in der Lage sind, neben ihrer Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung weitere Vorsorgemaßnahmen größeren Umfangs zu treffen, erhielt das Leistungsrecht für vorzeitige Versorgungsfälle (Berufsunfähigkeit, Tod) besonderes Gewicht. Falls ein Mitglied bereits in jüngeren Jahren aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sein sollte, die ärztliche Tätigkeit auf Dauer oder vorübergehend einstellen zu müssen, kann es mit einer Rente rechnen, die in ihrer Höhe optimal ausgestattet ist. Denn das berufsunfähige Mitglied wird so gestellt, als hätte es bereits Versorgungsabgaben bis zum 60. Lebensjahr (bzw. bei Versorgungsfällen, die nach dem 31.12.2018 eintreten, bis zum 62. Lebensjahr) entrichtet. Zudem ist sichergestellt, dass bei wiederholter Gewährung einer zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von fünf Jahren die Höhe der nachfolgenden Rente nicht niedriger ausfällt als die zuletzt bezogene Berufsunfähigkeitsrente.

Keine Wartezeit für die Berufsunfähigkeitsrente

Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Erwerb der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente keine Wartezeit zu erfüllen ist; die Anwartschaft wird vielmehr bereits mit der Zahlung der Versorgungsabgabe für nur einen Monat erworben. Sollte Berufsunfähigkeit jedoch bei Beginn der Mitgliedschaft vorliegen, besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

FAQ

In § 10 Abs. 1 der Satzung ist eine Definition getroffen, wann der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit eintritt. Der Versorgungsfall ist eingetreten, wenn

    •   die Berufsunfähigkeit auf Dauer oder vorübergehend besteht,
    •   die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und
    •   der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden ist.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so gilt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit als eingetreten.

Die Satzung definiert in § 10 Abs. 3, was unter dauernder und vorübergehender Berufsunfähigkeit zu verstehen ist.
Berufsunfähigkeit auf Dauer besteht, wenn nach ärztlicher Feststellung keine begründete Aussicht besteht, dass mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vor Ablauf von drei Jahren gerechnet werden kann.


Vorübergehende
 Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit für mehr als sechs Monate umfassend entfallen ist, die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit aber vor Ablauf von drei Jahren möglich ist.
Die vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente wird gemäß § 10 Abs. 6 im Gegensatz zur dauernden Berufsunfähigkeitsrente befristet gewährt, weil davon auszugehen ist, dass die Berufsfähigkeit in absehbarer Zeit wieder hergestellt sein wird. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn der Rentenzahlung. Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten.

Der Beginn der Rentenzahlung ist bei befristeter und dauernder Berufsunfähigkeit unterschiedlich geregelt. Während bei einer dauernden Berufsunfähigkeit die Zahlung der Rente bereits ab dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monat beginnt, erfolgt bei vorübergehender Berufsunfähigkeit die Zahlung erst sechs Monate nach Eintritt des Versorgungsfalles. Dabei wird allerdings der Monat des Eintritts des Versorgungsfalles mitgezählt.

Etwaige Gehaltsfortzahlungen durch den Arbeitgeber werden nicht auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Ebenso wenig wirkt sich die Weiterführung der Praxis durch einen Vertreter negativ auf die Berufsunfähigkeitsrente aus. Wird allerdings ein Assistent in der Praxis beschäftigt, so wird die Berufsunfähigkeitsrente nicht gezahlt, weil das Mitglied anders als bei der Beschäftigung eines Vertreters, wo der Vertreter die Stelle des zu Vertretenden einnimmt, weiterarbeitet und sich dazu eines Assistenten bedient.

In der Vergangenheit ist das Versorgungswerk immer wieder damit konfrontiert worden, dass Mitglieder, die berufsunfähig waren und eine Berufsunfähigkeitsrente erhielten – teilweise auch aus therapeutischen Gründen – einen sogenannten Arbeitsversuch starten wollten. In Anbetracht der Tatsache, dass Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit war, ergaben sich bei der Bewilligung solcher Arbeitsversuche erhebliche satzungsrechtliche Probleme. Zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit sind Arbeitsversuche allerdings durchaus sinnvoll, sodass die Möglichkeit eines befristeten Arbeitsversuches in die Satzung aufgenommen und dessen Bedingungen geregelt wurden.

Der Arbeitsversuch wird nicht der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit gleichgestellt, solange der Fortfall der Berufsunfähigkeit nicht festgestellt ist. Demnach entfällt erst dann die Berufsunfähigkeitsrente, wenn als Ergebnis des Arbeitsversuches die Berufsfähigkeit bestätigt wird. Scheitert der Arbeitsversuch und kann die Berufsfähigkeit nicht festgestellt werden, gilt die ärztliche Tätigkeit trotz des Arbeitsversuches als eingestellt. Fließen dem Mitglied während des Arbeitsversuches Einkünfte zu, so werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Die aufgrund der erzielten Einkünfte fälligen Beiträge zur Ärzteversorgung werden nicht rentenwirksam, da das Mitglied bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente ohnehin so gestellt wird, als habe es Beiträge bis zum 60. Lebensjahr gezahlt.

Die Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich für jedes berechtigte Kind um einen Kinderzuschuss in Höhe von 10 v. H. dieser Rente.

Rehabilitationsmaßnahmen

Voraussetzungen

Ein Zuschuss zu einer Reha-Maßnahme kann gewährt werden, wenn die Berufsfähigkeit erheblich gefährdet ist. Eine erhebliche Gefährdung liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung damit gerechnet werden kann, dass ohne die Leistung der Rehabilitation Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 der Satzung eintritt. Ein Zuschuss zur Rehabilitation ist nicht möglich, wenn das Mitglied bereits eine Altersrente bezieht.

Umfang der Reha-Leistungen

Zuschüsse können geleistet werden für Reha-Maßnahmen, sofern sie nach Art und Umfang angemessen und erforderlich sind. Nicht bezuschusst werden medizinische Leistungen in Form von (Bade-)Kuren und bei akut verlaufenden Erkrankungen sowie berufsfördernde Leistungen in Form von Umschulungsmaßnahmen in einen nicht ärztlichen Beruf.

Die Ärzteversorgung gewährt die Zuschüsse nachrangig. Dies bedeutet, dass ein Zuschuss nur zu dem Teil gewährt wird, der nicht bereits von einem nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen Kostenträger übernommen wird. Die Höhe des Zuschusses beträgt 60 Prozent der Kosten, für die das Mitglied selbst aufzukommen hat, abzüglich gesetzlicher Zuzahlungsverpflichtungen.

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Rehabilitation soll vor Beginn der Rehabilitation bei der Ärzteversorgung gestellt werden. Das Mitglied ist verpflichtet, die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme durch eine ärztliche Stellungnahme nachzuweisen.

Weitere Informationen zu den Themen Berufsunfähigkeitsrente und Rehabilitation finden Sie in unserer Broschüre, die über untenstehenden Button zum Download bereitsteht.

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