Unsere Leistungen

Altersrente

Anspruch auf eine lebenslange Altersrente erwerben Sie als Mitglied der ÄVWL auf Antrag mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese liegt derzeit – wie bei der Deutschen Rentenversicherung – bei 67 Jahren. Die Regelaltersgrenze wurde 2012 neu festgelegt, vorher lag sie bei 65 Jahren.

Altersrente

Bei der Ärzteversorgung Westfalen Lippe steigt wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Neufestlegung der Regelaltersgrenze im Jahr 2012 die Grenze stufenweise an. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, ist die jeweilige Regelaltersgrenze wie folgt festgelegt:

Für den Geburtsjahrgang...... erfolgt eine Anhebung
um Monate...
... auf Vollendung eines
Lebensalters von
(Regelaltersgrenze)
1949265 Jahren und 2 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951665 Jahren und 6 Monaten
1952865 Jahren und 8 Monaten
19531065 Jahren und 10 Monaten
19541266 Jahre
19551466 Jahren und 2 Monaten
19561666 Jahren und 4 Monaten
19571866 Jahren und 6 Monaten
19582066 Jahren und 8 Monaten
19592266 Jahren und 10 Monaten
ab 19602467 Jahre

Der Rentenanspruch ist unabhängig davon, ob der ärztliche Beruf noch ausgeübt wird oder nicht.

 

Weitere Informationen zu unterschiedlichen Regelaltersgrenzen, vorgezogener Altersrente und weiteren Themen finden Sie nach einem Klick auf die jeweilige Überschrift.

  • zwischen den einzelnen ärztlichen Versorgungswerken
    Einige Ärztinnen und Ärzte haben jedoch nicht nur Rentenanwartschaften bei der ÄVWL, sondern aufgrund der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit in einem anderen Bundesland und fehlender Überleitungsmöglichkeiten auch Anwartschaften bei anderen ärztlichen Versorgungswerken. Bei den anderen Versorgungswerken kann es jedoch für den gleichen Geburtsjahrgang zu anderen Regelaltersgrenzen kommen als bei der ÄVWL. Deshalb möchten wir  allen Mitgliedern, die davon betroffen sind, raten, sich rechtzeitig mit den beteiligten anderen Versorgungswerken in Verbindung zu setzen.
  • bei den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen
    Die im Angestelltenverhältnis tätigen Mitglieder sind in der Regel über den Arbeitgeber auch zusatzversichert bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Diese Zusatzversorgungskassen haben die Anpassung der Regelaltersgrenzen analog zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Das bedeutet, dass die Jahrgänge ab 1951 bis 1963 bei der Zusatzversorgungskasse eher in den Genuss der Regelaltersgrenze kommen als bei der ÄVWL. Hier sollte der Rentenantrag dementsprechend bei der Zusatzversorgungskasse eher gestellt werden, um Einkommensverluste zu vermeiden. Für die Jahrgänge von 1947 bis 1949 beginnt die Regelaltersrente dagegen bei der Zusatzversorgungskasse erst später als bei der ÄVWL.
JahrgangRegelaltersgrenzen ZusatzversorgungskassenRegelaltersgrenzen ÄVWL
194665 Jahre65 Jahre
194765 Jahre und 1 Monat65 Jahre
194865 Jahre und 2 Monate65 Jahre
194965 Jahre und 3 Monate 65 Jahre und 2 Monate
195065 Jahre und 4 Monate65 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate 65 Jahre und 6 Monate
195265 Jahre und 6 Monate 65 Jahre und 8 Monate
195365 Jahre und 7 Monate 65 Jahre und 10 Monate
195465 Jahre und 8 Monate 66 Jahre
195565 Jahre und 9 Monate 66 Jahre und 2 Monate
195665 Jahre und 10 Monate66 Jahre und 4 Monate
195765 Jahre und 11 Monate66 Jahre und 6 Monate
195866 Jahre66 Jahre und 8 Monate
195966 Jahre und 2 Monate 66 Jahre und 10 Monate
196066 Jahre und 4 Monate 67 Jahre
196166 Jahre und 6 Monate 67 Jahre
196266 Jahre und 8 Monate 67 Jahre
196366 Jahre und 10 Monate67 Jahre
1964 und jünger67 Jahre67 Jahre

ÄVWL-Mitglieder können ihre Altersrente auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, können die Altersrente mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres beantragen. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, gelten folgende Altersgrenzen, um die vorgezogene Altersrente beantragen zu können:

Für den Geburtsjahrgang ...... erfolgt eine Anhebung um ... Monate ...auf Vollendung eines Lebensalters von ... (Altersgrenze)
1949260 Jahren und 2 Monaten
1950460 Jahren und 4 Monaten
1951660 Jahren und 6 Monaten
1952860 Jahren und 8 Monaten
19531060 Jahren und 10 Monaten
19541261 Jahre
19551461 Jahren und 2 Monaten
19561661 Jahren und 4 Monaten
19571861 Jahren und 6 Monaten
19582061 Jahren und 8 Monaten
19592261 Jahren und 10 Monaten
ab 19602462 Jahren

Auch während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente kann die ärztliche Tätigkeit weiterhin ohne Einschränkungen ausgeübt werden. Der Antrag auf vorgezogene Altersrente muss allerdings spätestens in dem Monat vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Ärzteversorgung eingehen.

Gemäß dem beitragsgerechten Leistungsprinzip kann jedoch nicht erwartet werden, dass die vorgezogene Altersrente in gleicher Höhe ausfällt, als würde diese erst ab der Regelaltersgrenze bezogen. Vielmehr wird ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneter Abschlag in Höhe von 0,4 % für jeden Monat vorgenommen, der bis zum Beginn der Regelaltersrente fehlt.

Der Abschlag erfolgt von dem Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt.

Der Beginn der vorgezogenen Altersrente muss nicht mit der jeweiligen Vollendung eines Lebensjahres erfolgen. Auch die zwischenzeitliche Beantragung ist möglich. Falls der vorzeitige Bezug der Altersrente erwogen wird, nimmt die Geschäftsstelle der ÄVWL auf Wunsch eine Berechnung des zu erwartenden Rentenbetrages vor.

Der versicherungsmathematische Abschlag beträgt wie folgt:

RentenbezugsalterAbschlag in v.H.
1 Jahr vorziehen4,8
2 Jahre vorziehen9,6
3 Jahre vorziehen14,4
4 Jahre vorziehen19,2
5 Jahre vorziehen24,0

Daneben besteht für jedes Mitglied die Möglichkeit, die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt als zum Beginn der Regelaltersrente zu beziehen. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, können den Beginn der Zahlung der Regelaltersrente längstens bis zum 68. Lebensjahr hinausschieben. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird das Lebensalter, bis zu dem der Beginn der Zahlung der Regelaltersrente hinausgeschoben werden kann, wie folgt festgelegt:

Für den Geburtsjahrgang ...... erfolgt eine Anhebung um ... Monate ...auf Vollendung eines Lebensalters von ... (Altersgrenze)
1949268 Jahre und 2 Monate
1950468 Jahre und 4 Monate
1951668 Jahre und 6 Monate
1952868 Jahre und 8 Monate
19531068 Jahre und 10 Monate
19541269 Jahre
19551469 Jahre und 2 Monate
19561669 Jahre und 4 Monate
19571869 Jahre und 6 Monate
19582069 Jahre und 8 Monate
19592269 Jahre und 10 Monate
ab 19602470 Jahre

Allerdings ist das Mitglied nicht berechtigt, während der Zeit des Hinausschiebens der Altersrente Versorgungsabgaben zu leisten. Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme der Altersrente wird ein versicherungsmathematischer Zuschlag in Höhe von 0,55 % pro Monat auf die Rente, die es mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten hätte, gewährt.

Die Altersrente erhöht sich für jedes berechtigte Kind um einen Kinderzuschuss in Höhe von 10 % dieser Rente. Der Kinderzuschuss wird ohne Einschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt,

  1. das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  2. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder
  3. Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  4. das nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Kinderzuschuss wird auch während einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes wie dem ökologischen oder sozialen Jahr geleistet. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes bzw. des Zivildienstes wird der Kinderzuschuss für eine entsprechende Zeit über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt. Dies geschieht vor allem deshalb, weil die Zahlung des Kinderzuschusses während des Pflichtwehrdienstes bzw. des Zivildienstes ausgesetzt wird.

 

Mit jeweils einem Klick auf untenstehende Buttons gelangen Sie zu unserem Antrag auf Altersrente bzw. zu den Erläuterungen zur Antragstellung.

Weitere Informationen zum Thema Altersrente finden Sie in unserer Broschüre, die Ihnen nachfolgend zum Download bereitsteht.

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