Unsere Leistungen
Berufsunfähigkeit und Rehabilitation
Die Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen nehmen einen besonderen Raum im Leistungskatalog der ÄVWL ein. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Berufsunfähigkeitsrente
Ausgehend von dem Gedanken, dass vor allem jüngere Ärztinnen und Ärzte meistens noch nicht in der Lage sind, neben ihrer Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung weitere Vorsorgemaßnahmen größeren Umfangs zu treffen, erhielt das Leistungsrecht für vorzeitige Versorgungsfälle (Berufsunfähigkeit, Tod) besonderes Gewicht. Falls ein Mitglied bereits in jüngeren Jahren aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sein sollte, die ärztliche Tätigkeit auf Dauer oder vorübergehend einstellen zu müssen, kann es mit einer Rente rechnen, die in ihrer Höhe optimal ausgestattet ist. Denn das berufsunfähige Mitglied wird so gestellt, als hätte es bereits Versorgungsabgaben bis zum 60. Lebensjahr (bzw. bei Versorgungsfällen, die nach dem 31.12.2018 eintreten, bis zum 62. Lebensjahr) entrichtet. Zudem ist sichergestellt, dass bei wiederholter Gewährung einer zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von fünf Jahren die Höhe der nachfolgenden Rente nicht niedriger ausfällt als die zuletzt bezogene Berufsunfähigkeitsrente.
Keine Wartezeit für die Berufsunfähigkeitsrente
Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Erwerb der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente keine Wartezeit zu erfüllen ist; die Anwartschaft wird vielmehr bereits mit der Zahlung der Versorgungsabgabe für nur einen Monat erworben. Sollte Berufsunfähigkeit jedoch bei Beginn der Mitgliedschaft vorliegen, besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
FAQ
Rehabilitationsmaßnahmen
Voraussetzungen
Ein Zuschuss zu einer Reha-Maßnahme kann gewährt werden, wenn die Berufsfähigkeit erheblich gefährdet ist. Eine erhebliche Gefährdung liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung damit gerechnet werden kann, dass ohne die Leistung der Rehabilitation Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 der Satzung eintritt. Ein Zuschuss zur Rehabilitation ist nicht möglich, wenn das Mitglied bereits eine Altersrente bezieht.
Umfang der Reha-Leistungen
Zuschüsse können geleistet werden für Reha-Maßnahmen, sofern sie nach Art und Umfang angemessen und erforderlich sind. Nicht bezuschusst werden medizinische Leistungen in Form von (Bade-)Kuren und bei akut verlaufenden Erkrankungen sowie berufsfördernde Leistungen in Form von Umschulungsmaßnahmen in einen nicht ärztlichen Beruf.
Die Ärzteversorgung gewährt die Zuschüsse nachrangig. Dies bedeutet, dass ein Zuschuss nur zu dem Teil gewährt wird, der nicht bereits von einem nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen Kostenträger übernommen wird. Die Höhe des Zuschusses beträgt 60 Prozent der Kosten, für die das Mitglied selbst aufzukommen hat, abzüglich gesetzlicher Zuzahlungsverpflichtungen.
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Rehabilitation soll vor Beginn der Rehabilitation bei der Ärzteversorgung gestellt werden. Das Mitglied ist verpflichtet, die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme durch eine ärztliche Stellungnahme nachzuweisen.
Weitere Informationen zu den Themen Berufsunfähigkeitsrente und Rehabilitation finden Sie in unserer Broschüre, die über untenstehenden Button zum Download bereitsteht.