Überleitung von Beiträgen

Kammerwechsel

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland ist für Ärztinnen und Ärzte ein anderes ärztliches Versorgungswerk zuständig.  Eine Beitragsüberleitung ist möglich, aber an einige Bedingungen geknüpft.

Kammerwechsel – Überleitung der Beiträge von einem anderen Versorgungswerk

Falls vor Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bereits eine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk einer anderen Landesärztekammer bestand und dort 96 oder weniger Beitragsmonate zurückgelegt sind, können auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe die an das bisher zuständige Versorgungswerk geleisteten Versorgungsabgaben auf die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe übertragen werden. Für den Fall eines Kammerwechsels finden Sie einen entsprechenden Überleitungsantrag am Ende dieser Seite sowie unter den Downloads. Dieser kann am Bildschirm ausgefüllt, ausgedruckt und auf dem Postweg an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gesandt werden.

Für ausführliche Beratungen steht die Mitgliederabteilung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur Verfügung.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner