
Überleitung von Beiträgen
Kammerwechsel
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland ist für Ärztinnen und Ärzte ein anderes ärztliches Versorgungswerk zuständig. Eine Beitragsüberleitung ist möglich, aber an einige Bedingungen geknüpft.
Kammerwechsel – Überleitung der Beiträge von einem anderen Versorgungswerk
Falls vor Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bereits eine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk einer anderen Landesärztekammer bestand und dort 96 oder weniger Beitragsmonate zurückgelegt sind, können auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe die an das bisher zuständige Versorgungswerk geleisteten Versorgungsabgaben auf die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe übertragen werden. Für den Fall eines Kammerwechsels finden Sie einen entsprechenden Überleitungsantrag am Ende dieser Seite sowie unter den Downloads. Dieser kann am Bildschirm ausgefüllt, ausgedruckt und auf dem Postweg an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gesandt werden.
Wichtige Hinweise zur Überleitung der Beiträge an andere Versorgungswerke
Wechselt ein Mitglied den Kammerbezirk und übt seine ärztliche Tätigkeit in einem anderen Kammerbereich aus, besteht die Möglichkeit der Überleitung der Versorgungsabgaben. Auf Antrag können die bisher entrichteten Versorgungsabgaben an die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereiches übertragen werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im anderen Kammerbereich bei einer der beteiligten Versorgungseinrichtungen zu stellen.
Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied
- zum Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen Versorgungswerk das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat,
- bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bereits für mehr als 96 Monate Beiträge geleistet hat,
- in einer der beiden Versorgungseinrichtungen die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat. Die Überleitung ist ferner ausgeschlossen, solange Ansprüche des Mitglieds gegen die Versorgungseinrichtung gepfändet worden sind.
Es ist zu beachten, dass mit der Überleitung der Versorgungsabgaben alle Ansprüche gegenüber dem früheren Versorgungswerk erlöschen. Denn die Verrentung der übergeleiteten Beiträge erfolgt mit der Überleitung nach den Satzungsbestimmungen des aufnehmenden Werkes. Das kann dazu führen, dass sich die bereits erworbene Rentenanwartschaft u. U. erheblich verändert, das heißt, die Rentenerwartung kann auch sinken. Um das zu vermeiden, empfiehlt sich eine Vergleichsberechnung, die in der Regel alle Versorgungswerke auf Wunsch auch erstellen. Anschließend kann dann überlegt werden, ob der Antrag auf Überleitung aufrechterhalten oder zurückgenommen werden soll.
Für ausführliche Beratungen steht die Mitgliederabteilung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur Verfügung.