Mitgliederinfo
Beitragsbescheinigungen
Wir übersenden unseren Mitgliedern einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt vorzulegen ist. Der Versand erfolgt jeweils zu Ende Februar für das vorangegangene Jahr.
Die Bescheinigung enthält den Gesamtbetrag aller bei uns im vergangenen Jahr verbuchten Beiträge. Wurden unterjährig Versorgungsabgaben (beispielsweise für frühere Jahre) erstattet, beachten Sie bitte, dass wir gehalten sind, diese Erstattung von den übrigen Versorgungsabgaben in Abzug zu bringen. Das heißt, unsere Beitragsbescheinigung weist in diesen Fällen nur den saldierten Wert auf.
In der Bescheinigung sind auch ggf. von Dritten zugunsten des Mitgliedes geleistete Beiträge enthalten. Ebenfalls enthalten sind bei angestellten Mitgliedern der Arbeitgeberzuschuss und ggf. der Arbeitnehmeranteil an berufsständische Versorgungseinrichtungen (Nr. 22b / 23b der Lohnsteuerbescheinigung).
Mit diesem Gesamtbetrag liegen alle erheblichen Daten vor, die für die Einkommensteuererklärung erforderlich sind. Parallel werden der Finanzverwaltung im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die vom Arbeitgeber geleisteten (steuerfreien) Zuschüsse mitgeteilt; das gleiche gilt für von dritter Seite geleistete Zuschüsse (beispielsweise von Krankenkassen, Pflegekassen oder bei Arbeitslosigkeit). Weitergehende Bescheinigungen sind vor diesem Hintergrund deshalb nicht erforderlich und werden auch nicht seitens der Ärzteversorgung erteilt.

Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung
(am Beispiel der Vordrucke für 2024):
Wir können keine verbindliche steuerliche Beratung vornehmen, in der Regel ist jedoch wie nachfolgend beschrieben vorzugehen. Bitte beachten Sie auch die Anleitung zu den Vordrucken der Einkommensteuererklärung, in der Sonderfälle erläutert werden.
Die bescheinigten Versorgungsabgaben sind grundsätzlich nach §10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Gesamtbetrag ist in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ in der Zeile 5 einzutragen.
Wichtig: Beträge, die Ihnen in einer Lohnsteuerbescheinigung unter der Nr. 22b (Arbeitgeberzuschuss) oder 23b (Arbeitnehmeranteil) bescheinigt wurden, sind vorher abzuziehen.

Die o.g. Beträge aus der Nr. 22b und 23b der Lohnsteuerbescheinigung können in Zeile 9 und 4 eingetragen werden. Weil es sich aber um vom Arbeitgeber elektronisch gemeldete Beträge handelt, ist dies nicht verpflichtend. Das Symbol (e) im Vordruck und die Erläuterung im Kopf oben rechts auf der „Anlage Vorsorgeaufwand“ verdeutlichen das.
Von Dritten (beispielsweise Krankenkasse, Pflegekassen oder bei Arbeitslosigkeit) geleistete steuerfreie Zuschüsse sind grundsätzlich in Zeile 7 der „Anlage Vorsorgeaufwand“ einzutragen; auch diese Eintragung ist jedoch unter Hinweis auf das Symbol mit dem (e) am Ende der Zeile entbehrlich.