Mitgliederinfo

Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung

Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der ÄVWL befreien lassen. Wie dies funktioniert, erfahren Sie auf dieser Seite.

Doppelte Mitgliedschaft vermeiden

Sie zahlen den Beitrag an die ÄVWL, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten. Angestellte der deutschen Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See zahlen in solchen Fällen ebenfalls Beiträge wie Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Der Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme bei der ÄVWL gestellt werden. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges bei der ÄVWL aus. Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen. Zusätzlich zum Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wären 14 Prozent der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an die ÄVWL zu entrichten.

Erneute Befreiung bei Beschäftigungswechsel

Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen. Der Grund dafür ist, dass eine Befreiung nur für eine konkrete Beschäftigung und Beschäftigungszeit ausgesprochen wird.

Auch der neue Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen ärztlichen Tätigkeit vom Mitglied gestellt werden, damit keine Doppelmitgliedschaft eintritt.

Wichtige Information: 

Seit dem 01.01.2023 kann der Befreiungsantrag nur noch elektronisch gestellt werden. Klicken Sie dazu auf den unten stehenden Button. Für die Antragstellung wird keine Mitgliedsnummer benötigt. Weiterführende Informationen zum elektronischen Befreiungsantrag finden Sie hier.

Argumente für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der ÄVWL

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sieht keine Wartezeit zur Erlangung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente vor. Der Anspruch entsteht bereits, wenn Versorgungsabgaben für einen Monat entrichtet worden sind. Demgegenüber schreibt die gesetzliche Rentenversicherung eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten vor, bevor ein Anspruch auf Alters-, Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente entsteht. Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei der Ärzteversorgung so ausgestattet, dass das Mitglied von Anfang an so gestellt wird, als habe es bis zum 62. Lebensjahr Beiträge gezahlt (siehe § 11 Abs. 3, Nr. 2 b der Satzung).

Bisherige Vergleiche haben ergeben, dass bei gleichen Beitragsleistungen die Renten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe wesentlich höher liegen als die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Grund dafür liegt darin, dass die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ihr Leistungsangebot auf wesentliche Kernleistungen konzentriert hat.

Wenn eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durchgeführt wird, entfällt ab dem Befreiungsdatum eine zusätzliche Abgabepflicht gem. § 23 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 14 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.

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