Seit dem 1. Januar 2023
Elektronisches Befreiungsantragsverfahren
Seit dem 1. Januar 2023 kann der Befreiungsantrag nur noch elektronisch gestellt werden. Untenstehend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum elektronischen Befreiungsantragsverfahren.
Jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss ab dem 1. Januar 2023 elektronisch gestellt werden. Schriftliche Befreiungsanträge sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe stellt Ihnen das elektronische Antragsformular für die Befreiung zur Verfügung. Sie rufen es auf, füllen es aus bzw. beantworten die gestellten Fragen. Haben Sie alles vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“.
Ihr Antrag wird dann an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe weitergeleitet. Im Moment des elektronischen Zugangs bei uns ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ergänzt ggf. Angaben wie die Mitgliedsnummer und bestätigt, dass eine Pflichtmitgliedschaft bei der Ärztekammer vorliegt.
Der Antrag wird anschließend elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet. Die DRV Bund prüft sodann Ihren Antrag auf Vollständigkeit und inhaltlich darauf, ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht.
Die DRV Bund sendet dem Antragsteller/der Antragstellerin die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per postalischem Brief. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge. Zugleich sendet die DRV Bund dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk des Antragstellers/der Antragstellerin elektronisch eine Mitteilung über ihre Entscheidung.
Zur Verarbeitung, Weiterleitung und Verwaltung des E-Befreiungsantrages arbeiten wir mit der DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) als Auftragsdatenverarbeiter zusammen.
Bestimmte Angaben müssen im elektronischen Antragsformular verpflichtend ausgefüllt werden, damit die DRV Bund Ihren Antrag überhaupt bearbeiten kann. Diese Felder sind mit dem Symbol gekennzeichnet.
Manche Felder sind zwar keine Pflichtfelder, aber empfehlenswert zur schnelleren Bearbeitung des Befreiungsantrags. Diese sind mit dem Symbol gekennzeichnet.
Die Angaben zum Namen und zur Adresse des Arbeitgebers sind zwar kein Pflichtfeld. Um über den Antrag entscheiden zu können, wird die DRV Bund diese Angaben aber von Ihnen nachfordern. Am besten tragen Sie diese also direkt im elektronischen Antrag ein. Das gleiche gilt für den Beginn und die Bezeichnung der Tätigkeit.
Die Betriebsnummer der Betriebsstätte können Sie angeben, dies ist aber nicht zwingend zur Zuordnung des Arbeitgebers; dieses Feld können Sie als Antragsteller/-in auch überspringen.
Im Reiter „Berufsangaben“ werden Sie gefragt, ob für die zu befreiende Tätigkeit die Kenntnisse aus dem Medizin-Studium erforderlich sind. Dies ist in allen klassischen ärztlichen Tätigkeiten der Fall und Voraussetzung für die Befreiung.
Die folgende Frage zum Beginn der begehrten Befreiung ist ein Pflichtfeld. In der Regel wird die Befreiung nicht zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht, sondern direkt ab Beginn der Tätigkeit.
Ebenso ist die danach folgende Frage zur Kammerpflichtmitgliedschaft ein Pflichtfeld, da diese Mitgliedschaft eine der wesentlichen Voraussetzungen einer Befreiung darstellt.
Beantwortet der Antragsteller die Frage zur Kammerpflichtmitgliedschaft mit einem „Ja“, kann, muss aber nicht der Beginn der Kammerpflichtmitgliedschaft angegeben werden (optionales Feld).
Ein Upload von ergänzenden Dokumenten ist möglich, sofern dieses für die Entscheidung über die Antragstellung von vornherein erforderlich ist. Dieses ist nur bei einem Antrag durch Dritte, bei der Ausübung berufsfremder Tätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten erforderlich.
Lassen Sie das Feld dann einfach leer, die Ärzteversorgung wird die Nummer ergänzen.
Sie finden die Nummer in der Regel auf jeder Gehaltsabrechnung. Wenn Sie sie nicht kennen, lassen Sie das Feld einfach leer.
Lassen Sie in diesem Fall das Feld „Ende der abhängigen Beschäftigung / selbstständigen Tätigkeit“ leer.
Das Beifügen des Arbeitsvertrages ist nicht mehr erforderlich und deswegen auch nicht möglich.
Nachdem Sie auf am Ende des Antrages auf „Absenden“ geklickt haben, können Sie ein PDF-Dokument als Nachweis herunterladen. Dieses enthält auch eine sogenannte eBefreiungs-ID, mit der der Antrag eindeutig identifiziert werden kann.
Weil eine solche E-Mail personenbezogene Daten enthalten würde, ist eine Übersendung nicht möglich.
Sofern Sie Ihren Arbeitgeber bevollmächtigen, kann er den Antrag für Sie stellen. Wenn zu Beginn „Ich stelle den Antrag für eine andere Person“ ausgewählt wird, kann im Antragsverlauf die Vollmacht als PDF-Datei hochgeladen werden.
Das Verfahren sieht bisher nur eine Rückmeldung an das Versorgungswerk vor, über das der Antrag gestellt wurde. Bitte stellen Sie einen weiteren Antrag beim zuständigen Versorgungswerk. Sofern es beim zweiten Antrag Probleme mit dem Datum der Antragstellung geben sollte, können Sie durch die Bestätigung der ersten Antragstellung (PDF-Datei) das Datum der ursprünglichen Antragstellung nachweisen.
Bei mehreren Anträgen mit gleichem Inhalt wird nur der älteste Antrag bearbeitet. Dies gilt auch, wenn Anträge bei verschiedenen Versorgungswerken gestellt wurden.
Die Kolleginnen und Kollegen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe helfen Ihnen gerne weiter. Bitte haben Sie Verständnis, dass zu Beginn des Verfahrens noch nicht alle Kolleginnen und Kollegen mit dieser Art der Antragstellung vertraut sind.
Benötigen Sie weitere Unterstützung? Gerne stehen Ihnen folgende Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung:
- Frau Fehlandt, Tel.: 0251 5204-267
- Herr Kohne, Tel.: 0251 5204-263
- Frau Noll, Tel.: 0251 5204-153