Unsere Leistungen

Hinterbliebenenrente

Wenn ein Mitglied der ÄVWL stirbt, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Hinterbliebenenrente

Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der ÄVWL haben folgende Familienangehörige:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
  • anspruchsberechtigte Kinder

 

Witwen-/Witwerrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 Prozent des Rentenanspruchs des Mitglieds zum Todeszeitpunkt. Bezog das Mitglied vor seinem Tode eine Berufsunfähigkeitsrente, so wird die Hinterbliebenenrente von dieser Rente berechnet. Bezog das Mitglied vor seinem Tode noch keine Rente, so erfolgt die Berechnung nach der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente.

Die für Witwen bzw. Witwer bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Überlebenden eingetragener Lebenspartnerschaften. Der Ehe ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft, der Wiederheirat die erneute Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Ehegatten die Lebenspartnerin oder die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleichgestellt.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist nicht an die Erfüllung einer Wartezeit gebunden. Es genügt die Zahlung eines Monatsbeitrages durch das Mitglied. Witwen- oder Witwerrenten werden lebenslänglich bzw. bis zum Zeitpunkt einer Wiederheirat gezahlt.

Die Kapitalabfindung bei Wiederheirat

Heiratet die Witwe/der Witwer wieder, erhält sie/er auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

    • Bei Wiederheirat vor Vollendung des 35. Lebensjahres das 60-Fache
    • bei Wiederheirat bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das 48-Fache
    • bei Wiederheirat nach Vollendung des 45. Lebensjahres das 36-Fache

der im Monat der Wiederheirat bezogenen Monatsrente.

Sterbegeld

Nach dem Tode eines Mitgliedes erhält die Witwe bzw. der Witwer oder ein eingetragener Lebenspartner ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten. Das Sterbegeld bemisst sich aus den Rententeilen der Grundversorgung. Rententeile aus der Höherversicherung fließen nicht in die Berechnung des Sterbegeldes ein. Auch die Kinderzuschüsse fließen nicht in die Berechnung des Sterbegeldes ein.

Bezog das Mitglied noch keine Rente, so richtet sich die Höhe des Sterbegeldes nach dem anrechnungsfähigen Teil der Rente, die das Mitglied bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit zum gleichen Zeitpunkt bezogen hätte.

Falls keine Witwe oder kein Witwer oder kein eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, so erhält derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat, auf Antrag einen Betrag in Höhe einer Monatsrente des verstorbenen Mitglieds.

 

Halbwaisen- und Waisenrente

Die Vollwaisenrente beträgt 30 Prozent des Rentenanspruchs des Mitglieds. Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 10 Prozent.

Die Zahlung der Halbwaisen- und Vollwaisenrenten ist zeitlich begrenzt. Die Halbwaisen- und Vollwaisenrenten werden ohne Einschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt,

  • das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • das nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente wird auch während einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes wie dem ökologischen oder sozialen Jahr geleistet. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente für eine entsprechende Zeit über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtwehr- oder Zivildienst geleistet wurde.

Weitere Informationen zum den Themen Absicherung der Hinterbliebenen und Sterbegeld finden Sie in unserer Broschüre zur Altersrente. Zu ihr gelangen Sie über untenstehenden Button.

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