Arbeitgeberinfo
Allgemeine Informationen
Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der ÄVWL befreien lassen. Wir bitten deshalb alle Arbeitgeber darum, Berufsanfänger sowie Ärztinnen und Ärzte, die ein neues Beschäftigungsverhältnis antreten, auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzuweisen.
Beitrag 2024
Der Beitrag, den die angestellten Ärztinnen und Ärzte an die ÄVWL zahlen müssen, entspricht dem Beitrag, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Wenn im Jahr 2024 die monatlichen Bruttobezüge den Betrag von 7.550 € erreichen oder überschreiten, beträgt die Versorgungsabgabe 1.404,30 € monatlich. Erreicht das Bruttogehalt nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 €, beträgt die Versorgungsabgabe 18,6 Prozent des Bruttogehalts.
Zuschuss des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gemäß § 172 a Sozialgesetzbuch VI verpflichtet, dem Mitglied der ÄVWL einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des Beitrages zu zahlen, den die Ärztin bzw. der Arzt an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hätte.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der ÄVWL befreien lassen. Sie zahlen den Beitrag an die ÄVWL, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten. Angestellte der deutschen Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See zahlen in solchen Fällen ebenfalls Beiträge wie Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ganz wichtig: Der Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme bei der ÄVWL gestellt werden.
Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges bei der ÄVWL aus. Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen. Zusätzlich zum Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wären 14 Prozent der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an die ÄVWL zu entrichten.
Erneute Befreiung bei Beschäftigungswechsel
Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen. Der Grund dafür ist, dass eine Befreiung nur für eine konkrete Beschäftigung und Beschäftigungszeit ausgesprochen wird.
Auch der neue Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen ärztlichen Tätigkeit vom Mitglied gestellt werden, damit keine Doppelmitgliedschaft eintritt.
Wichtige Information:
Seit dem 01.01.2023 kann der Befreiungsantrag nur noch elektronisch gestellt werden. Klicken Sie dazu auf den unten stehenden Button. Für die Antragstellung wird keine Mitgliedsnummer benötigt. Weiterführende Informationen zum elektronischen Befreiungsantrag finden Sie hier.